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   OLG Frankfurt, 21.01.2005 - 6 UF 221/04   

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https://dejure.org/2005,7704
OLG Frankfurt, 21.01.2005 - 6 UF 221/04 (https://dejure.org/2005,7704)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21.01.2005 - 6 UF 221/04 (https://dejure.org/2005,7704)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21. Januar 2005 - 6 UF 221/04 (https://dejure.org/2005,7704)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung nach der Pensionsregelung; Dynamische und statische Rente; Öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich; Prüfung der Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 1258 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.09.1985 - IVb ZB 15/85

    Bewertung von Versorgungsanwartschaften bei der Versorgungsanstalt der Deutschen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.01.2005 - 6 UF 221/04
    Allerdings hat der Bundesgerichtshof in früheren Entscheidungen (etwa FamRZ 1989, 844, 845; 1985, 1235, 1236) ausgesprochen, dass das in § 16 BetrAVG enthaltene Gebot an den Arbeitgeber, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber - unter Berücksichtigung der belange des Versorgungsempfängers und der wirtschaftlichen Lage des Arbeitsgebers nach billigem Ermessen zu entscheiden, auch deswegen nicht zu einer Volldynamik in der Leistungsphase führt, weil wesentliches Kriterium für die Anpassungsprüfung und - Entscheidung die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers sei.

    Dieser darf den Anpassungsbedarf eines Versorgungsempfängers insoweit unbefriedigt lassen, als auf Grund der wirtschaftlichen Lage seines Unternehmens keine Anpassung vertretbar ist (BGH FamRZ 1985, 1235, 1236).

  • BGH, 07.07.2004 - XII ZB 277/03

    Bewertung von Anwartschaften in der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.01.2005 - 6 UF 221/04
    Vergleicht man diese Entwicklung mit der Entwicklung der Beamtenversorgung und der gesetzlichen Renten im gleichen Zeitraum (entnommen aus BGH FamRZ 2004, 1474, 1476), ergibt sich folgendes Bild:.

    Diese ist nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2004, 1474) als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu beurteilen und daher nach der Tabelle 1 / Anm. 2 umzurechnen.

  • BGH, 12.04.1989 - IVb ZB 146/86

    Einbeziehung einer privaten betrieblichen Altersversorgung mit dem statischen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.01.2005 - 6 UF 221/04
    Wie der Bundesgerichtshof bereits früher entschieden hat, kann eine solche Versorgung nicht als bis zum Leistungsbeginn volldynamisches Anrecht in den Versorgungsausgleich einbezogen werden (BGH FamRZ 1989, 844, 845; 2001, 477, 479).

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof in früheren Entscheidungen (etwa FamRZ 1989, 844, 845; 1985, 1235, 1236) ausgesprochen, dass das in § 16 BetrAVG enthaltene Gebot an den Arbeitgeber, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber - unter Berücksichtigung der belange des Versorgungsempfängers und der wirtschaftlichen Lage des Arbeitsgebers nach billigem Ermessen zu entscheiden, auch deswegen nicht zu einer Volldynamik in der Leistungsphase führt, weil wesentliches Kriterium für die Anpassungsprüfung und - Entscheidung die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers sei.

  • BGH, 27.09.2000 - XII ZB 67/99

    Verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.01.2005 - 6 UF 221/04
    Dabei ist die Zeit der Betriebszugehörigkeit in entsprechender Anwendung des § 1587 II BGB in vollen Monaten anzusetzen, beginnend mit dem Ersten des Monats des Betriebseintritts bis zum letzten des Monats, der dem Betriebsaustritt vorausgeht (BGH FamRZ 2001, 284, 286; OLG Köln, FamRZ 1999, 1430, 1431).
  • BGH, 13.12.2000 - XII ZB 52/97

    Rechtskräftige Scheidung - Rentenanwartschaften - Anwartschaft auf

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.01.2005 - 6 UF 221/04
    Wie der Bundesgerichtshof bereits früher entschieden hat, kann eine solche Versorgung nicht als bis zum Leistungsbeginn volldynamisches Anrecht in den Versorgungsausgleich einbezogen werden (BGH FamRZ 1989, 844, 845; 2001, 477, 479).
  • OLG Köln, 17.05.1999 - 14 UF 159/98

    Gerichtliche Durchsetzung einer Abänderung eines angefochtenen Verbundurteils

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.01.2005 - 6 UF 221/04
    Dabei ist die Zeit der Betriebszugehörigkeit in entsprechender Anwendung des § 1587 II BGB in vollen Monaten anzusetzen, beginnend mit dem Ersten des Monats des Betriebseintritts bis zum letzten des Monats, der dem Betriebsaustritt vorausgeht (BGH FamRZ 2001, 284, 286; OLG Köln, FamRZ 1999, 1430, 1431).
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